Gegenüberstellung Satzung alt – neu

Satzung

§ 1 Name und Sitz  und Geschäftsjahr1.

Der Verein führt den Namen SPORTGEMEINSCHAFTBEE NHAUSEN e.V. und hat seinen Sitz in Beenhausen. Er wurde am 01.04.1977 gegründet.

2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Der Verein hat vornehmlich folgenden Zweck:

Turnen, Sport, Spiel zu pflegen und deren ideellen Charakter zu wahren.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen    aus Mitteln des Vereins.

3. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

4. Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landessportbundes, des

zuständigen Landesfachverbandes oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.

5. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Mitgliedschaft 

1. Der Verein führt als Mitglieder

     Ordentliche Mitglieder         

2. Jugendliche Mitglieder

3. Ehrenmitglieder

Stimmberechtigt bei Mitgliederversammlungen sind die Mitglieder unter 1, 2 und 3.

2. Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion werden.

3. Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Jugendliche im Alter unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung   des gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden.

4. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

5. Die Mitgliedschaft endet:

a) durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluss eines Kalenderjahres zulässig und spätestens  sechs Wochen  zuvor zu erklären ist;

b) durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 9 Monate mit der Entrichtung

der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat.

6. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt  nach schriftlich begründetem Antrag eines Mitgliedes durch Beschluss des Vorstandes. Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit  zur Stellungnahme zu geben. Beim Ausscheiden aus dem Verein erlischt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 5 Organe des Vereins

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.

2. die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in den drei ersten Monaten des Kalenderjahres statt.

3. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher schriftlich  oder auf dem Vereins üblichen Weg zu erfolgen.

4. Die Tagesordnung soll enthalten:

a) den Bericht des Vorstandes

b) die Entlastung des Vorstandes

c) die Neuwahl des Vorstandes

d) die Wahl von zwei Kassenprüfern

e) Anträge

f) Verschiedenes

5. Der Vorsitzende oder sein Vertreter leiten die Versammlung.

6. Über die Versammlung hat der Schriftführer eine Niederschrift  aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer  zu unterzeichnen ist.

7. Zur Beschlussfassung ist, vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmung der Ziff. 8, die absolute Mehrheit   der anwesenden Mitglieder erforderlich.

8. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Über die  Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.

9. Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es  erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag von 20 % der Mitglieder. Außerordentliche  Versammlungen  stehen die gleichen Befugnisse zu wie den Ordentlichen.

§ 7 Der Vorstand   

.1. Der Vorstand besteht aus:

    dem 1. Vorsitzenden

    dem 2. Vorsitzenden

    dem Schatzmeister

    dem Schriftführer

    bis zu 2 Beisitzern.

Wählbar sind alle weiblichen und männlichen Mitglieder des Vereins.

2. Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben.

3. Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches sind :

der 1. Vorsitzende,

der 2. Vorsitzende und

d er Schatzmeister.

Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.

4. Die Wahl  des Vorstandes, die von der Mitgliederversammlung bestätigt werden muss, erfolgt  in jeder    zweiten ordentlichen Mitgliederversammlung.

5. Beim Ausscheiden  von einzelnen Vorstandsmitgliedern während der Amtszeit kann sich der Vorstand selbständig ergänzen.

§ 8  Beiträge

Der Verein erhebt zur Erfüllung  seiner Aufgaben eine Aufnahmegebühr, Beiträge und für  besondere Leistungen Gebühren, die durch die Mitgliederversammlung festgesetzt  werden. Mitglieder, die länger als    6 Monate mit ihren  Verpflichtungen im Rückstand sind, verlieren das Recht zur Teilnahme  an Vereinsveranstaltungen und zur Ausübung des Stimmrechts.

§ 9 Ordnungen

1. Die Mitgliederversammlung beschließt und verändert mit absoluter Mehrheit eine Geschäftsordnung des Vereins.

2. Außerdem sind die Turnier- und Sportordnungen, Wettkampfbestimmungen und Schiedsordnungen    der zuständigen Spitzenverbände   für die Mitglieder des Vereins   verbindlich.

3. Die unter 1. und 2. aufgeführten Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.

§ 10 Auflösungsbestimmungen

Bei Aufhebung  oder Auflösung   des Vereins fällt das Vereinsvermögen der Gemeinde Beenhausen (nicht der Großgemeinde Ludwigsau) zu, welche es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 11 Schlussbestimmung

Diese von der Mitgliederversammlung am  11.03.1995 beschlossene Fassung der Satzung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

                                                                                Satzung

§ 1 Name, Sitz  und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen SPORTGEMEINSCHAFT BEENHAUSEN e.V. und hat seinen Sitz in Beenhausen. Er wurde am 01.04.1977 gegründet.

2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

3. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck

Der Verein hat vornehmlich folgenden Zweck:

Tischtennis,Turnen, Sport, Spiel zu pflegen und deren ideellen Charakter zu wahren.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen    aus Mitteln des Vereins.

3. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

4. Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landessportbundes, des

zuständigen Landesfachverbandes oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.

5. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Mitgliedschaft 

1. Der Verein führt als Mitglieder

     Ordentliche Mitglieder         

2. Jugendliche Mitglieder

3. Ehrenmitglieder

Stimmberechtigt bei Mitgliederversammlungen sind die Mitglieder unter 1, 2 und 3.

2. Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion werden.

3. Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Jugendliche im Alter unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung   des gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden.

4. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

5. Die Mitgliedschaft endet:

a) durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluss eines Kalenderjahres zulässig und spätestens  sechs Wochen  zuvor zu erklären ist;

b) durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 9 Monate mit der Entrichtung

der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat.

6. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt  nach schriftlich begründetem Antrag eines Mitgliedes durch Beschluss des Vorstandes. Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit  zur Stellungnahme zu geben. Beim Ausscheiden aus dem Verein erlischt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 5 Organe des Vereins

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.

2. die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in den drei ersten Monaten des Kalenderjahres statt.

3. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher schriftlich  oder auf dem Vereins üblichen Weg zu erfolgen.

4. Die Tagesordnung soll enthalten:

a) den Bericht des Vorstandes

b) die Entlastung des Vorstandes

c) die Neuwahl des Vorstandes

d) die Wahl von zwei Kassenprüfern

e) Anträge

f) Verschiedenes

5. Der Vorsitzende oder sein Vertreter leiten die Versammlung.

6. Über die Versammlung hat der Schriftführer eine Niederschrift  aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer  zu unterzeichnen ist.

7. Zur Beschlussfassung ist, vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmung der Ziff. 8, die absolute Mehrheit   der anwesenden Mitglieder erforderlich.

8. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Über die  Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.

9. Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es  erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag von 20 % der Mitglieder. Außerordentliche  Versammlungen  stehen die gleichen Befugnisse zu wie den Ordentlichen.

§ 7 Der Vorstand   

Der Gesamtvorstand arbeitet im Sinne des BGB:

1. als geschäftsführender Vorstand, bestehend aus mindestens 3 Personen, maximal aber 5 Personen. Unter den Personen müssen die Ämter des 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden und des 1. Kassierers vergeben sein. Hiervon sind jeweils Zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereins nach § 26 BGB berechtigt.

2. als erweiterter Vorstand, bestehend aus Abteilungsleitern der einzelnen Sparten sowie Beisitzern.

3. Wählbar sind alle Mitglieder des Vereins.

4. Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben.

5. Die Wahl  des Vorstandes, die von der Mitgliederversammlung bestätigt werden muss, erfolgt  in jeder    zweiten ordentlichen Mitgliederversammlung.

6. Beim Ausscheiden  von einzelnen Vorstandsmitgliedern während der Amtszeit kann sich der Vorstand selbständig ergänzen.

§ 8  Beiträge

Der Verein erhebt zur Erfüllung  seiner Aufgaben Beiträge und für  besondere Leistungen Gebühren, die durch die Mitgliederversammlung festgesetzt  werden. Mitglieder, die länger als    6 Monate mit ihren  Verpflichtungen im Rückstand sind, verlieren das Recht zur Teilnahme  an Vereinsveranstaltungen und zur Ausübung des Stimmrechts.

§ 9 Ordnungen

1. Die Mitgliederversammlung beschließt und verändert mit absoluter Mehrheit eine Geschäftsordnung des Vereins.

2. Außerdem sind die Turnier- und Sportordnungen, Wettkampfbestimmungen und Schiedsordnungen    der zuständigen Spitzenverbände   für die Mitglieder des Vereins   verbindlich.

3. Die unter 1. und 2. aufgeführten Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.

§ 10 Auflösungsbestimmungen

Bei Aufhebung  oder Auflösung   des Vereins fällt das Vereinsvermögen dem Ort Beenhausen (nicht der Großgemeinde Ludwigsau) zu, welche es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 11 Schlussbestimmung

Die geänderte Fassung der Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 27.03.2026 beschlossen.